Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen

1. Geltung dieser AGB; Art und Umfang der Leistung

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der zup-IT GmbH (nachfolgend „zup-IT“), gelten für sämtliche Leistungen von zup-IT auf Grund eines Einzelvertrages zwischen zup-IT und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“). Es können Dienstleistungen beauftragt werden, insbesondere

  • IT-Consulting
  • Training (Schulung)
  • Unterstützung bei der Projektleitung (Projektmanagement)
  • Unterstützung bei der Installation, Konfiguration und Implementierung von Software
  • Unterstützung bei Migrationsprojekten und/oder
  • Datenerfassung
  • Unterstützung bei Entwicklung und Anpassung von Software (Softwareprogrammierung)
  • Unterstützung beim Betrieb von Software

 

1.2
Der Kunde kann zup-IT zur seiner Unterstützung bei Softwareprogrammierung beauftragen. Softwareprogrammierung liegt vor, wenn Software, Programm-Module, Tools etc. für die Bedürfnisse des Kunden erstellt werden. Hierzu gehören auch Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene. Softwareprogrammierung erfolgt durch Unterstützung des Kunden und in enger Kommunikation mit diesem im Rahmen eines iterativen und inkrementellen Vorgehens (agile Softwareentwicklung). Eine Qualitätssicherung durch zup-IT erfolgt nur insoweit, als dies im Rahmen der Unterstützungsarbeit vereinbart wird. Software wird im Objektcode überlassen, nicht im Sourcecode.

1.3
Angebote und Preislisten von zup-IT sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der zup-IT an den Kunden werden. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

1.4
Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Im Falle von Angeboten der zup-IT an den Kunden sind diese für die Dauer von 21 Tagen verbindlich, sofern im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.

1.5
Der Kunde trägt die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung. zup-IT unterstützt den Kunden bei dessen Projekt.

1.6
Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende oder künftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.7
zup-IT ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder zum Teil Dritter zu bedienen.

1.8
Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn zup-IT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.9
Im Falle von Widersprüchen haben Bestimmungen im Einzelvertrag Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.

2. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

2.1
Der Kunde wird die in diesen AGB und im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten erbringen. Hierzu zählen insbesondere die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, organisatorische Unterstützung und die Benennung eines Projektverantwortlichen beim Kunden.  Benötigte  Daten  und Informationen stellt der Kunde zup-IT rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung.

2.2
Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm obliegenden und vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. zup-IT ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Mitarbeiter des Kunden zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

2.3
Bei Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten von zup-IT kein Verzug ein. zup-IT kann eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann zup-IT die vom Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Kunden durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebung entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf Seite von zup-IT, erhält zup-IT entsprechend der im Vertrag vereinbarten Stundensätze, oder – falls dort keine Stundensätze festgelegt sind – nach seiner Preisliste, auch dann vergütet, wenn zup-IT einen neuen Terminplan genehmigt hat. Die sonstigen Ansprüche für den Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.

2.4
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, sofern und soweit zup-IT nicht ausdrücklich Datensicherungsleistungen im Auftrag des Kunden übernommen hat.

3. Vergütung

3.1
Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste der zup-IT. Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. zup-IT erstellt nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.3
Eine im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet. 

3.4
Ein im Vertrag vereinbarter Pauschalpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Pauschalpreises erfolgt durch die im Vertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Fristen fällig.

3.5
Reisezeiten, Reisekosten, und Spesen werden gesondert abgerechnet. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt werden in Höhe von 50 % des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.

3.6
Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenvorschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

3.7
zup-IT behält sich das Recht vor, die in einem Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages. Eine solche Erhöhung tritt frühestens drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zup-IT die Änderung mitgeteilt hat. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den jeweiligen Einzelvertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich zu kündigen. zup-IT hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

3.8
Im Falle des Zahlungsverzuges hat zup-IT Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte von zup-IT im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

4. Änderungsverlangen

4.1
Der Kunde kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von zup-IT verlangen, es sei denn, dies ist für zup-IT unzumutbar.

4.2
zup-IT hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von zehn Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen zehn Kalendertagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

4.3
Hat zup-IT weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages nach Ziffer 4.2 gewünscht, hat zup-IT dem Kunden ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten.

4.4
Der Kunde wird das Realisierungsangebot von zup-IT innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich.

4.5
Hat das Änderungsverlangen des Kunden keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung), wird zup-IT dies dem Kunden innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß Ziffer 4.2 schriftlich mitteilen. Der Kunde und zup-IT werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.

4.6
Der Kunde und zup-IT können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

4.7
Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen  Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. zup-IT kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit er oder die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.

5. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

Ist im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, räumt zup-IT dem Kunden mit vollständiger Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche), örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse (Dienstleistungs- und Entwicklungsergebnisse) zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden dem Kunden keine Bearbeitungsrechte eingeräumt.

6. Haftung

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen zup-IT für Pflichtverletzungen von zup-IT oder einen seiner Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

6.1
Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag zup-IT nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

6.2
Im Übrigen gilt Folgendes:
Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist auf den Auftragswert begrenzt.
Bei Verlust von Daten haftet zup-IT nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

6.3
Die in Ziffer 6.1 und 6.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist

7. Laufzeit, Kündigung

7.1
Der Einzelvertrag wird wirksam mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Ist der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

7.2
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

7.3
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

8.1
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von zup-IT anerkannt ist. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, zup-IT bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

8.2
Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen.

9. Datenschutz, Geheimhaltung

9.1
Der Kunde trägt für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Sorge und er sorgt dafür, dass zup-IT alle relevanten Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

9.2
Der Kunde und zup-IT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der zup-IT. Die Vertragssprache ist deutsch und englisch.